Grundsteuer: Auch Liebhabereiflächen als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke deklarieren
Ecovis - Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Berechnungsgrundlagen der Grundsteuerreform erhoben. Liebhaberei-Betriebe gehören unverändert zum landwirtschaftlichen Vermögen und werden der niedrigeren Grundsteuer A unterworfen. Gehört Ihnen eine solche Fläche, sollten Sie diese also stets als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Grundsteuererklärung angeben.